Transparenz

Transparenz ist eine der zentralen Forderungen von uns GRÜNEN, nicht nur in Bezug auf die Gesetzgebung, Verwaltungsakte oder generell politische Entscheidungsprozesse. Transparenz ist mir auch ein persönliches Anliegen, gerade wenn es um meine Einnahmen als Landtagsabgeordnete geht.

Abgeordnetenentschädigung (Diät)

Laut dem Artikel 5 (1) des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) haben alle Landtagsabgeordneten Anspruch auf eine Entschädigung welche monatlich gezahlt wird. Die Entschädigung der bayerischen Landtagsabgeordneten ist zum 1. Juli 2023 auf 9.215 Euro gestiegen. Diese Entschädigung unterliegt natürlich nach § 22 Nr. 4 Einkommensteuergesetz der Steuerpflicht.

Es gibt keine Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Ähnliches.

Anpassung der Abgeordnetenentschädigung

Diese Entschädigung wird nach Artikel 5 (3) BayAbgG jeweils zum 01. Juli eines jeden Jahres entsprechend der Einkommensentwicklung in Bayern angepasst. Die Maßzahl für diese Anpassung setzt sich in folgender Form aus den Entwicklungen der jeweiligen Bezüge und Gehälter zusammen:

  • zu 87,2 % aus dem Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich;
  • zu 6,2% aus dem Monatsentgelt eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 11 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für das Tarifgebiet West im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in der höchsten Stufe;
  • und zu 6,6 % aus den Bruttomonatsbezügen eines verheirateten Beamten (ohne Kinder) des Freistaates Bayern der Besoldungsgruppe A 12 in der höchsten Stufe.

Folglich könnte es auch zu einer negativen Anpassung kommen. Die auf diese komplexe Weise errechnete Anpassung wird vom Landesamt für Statistik ermittelt und muss der Landtagspräsidentin im März eines jeden Jahres mitgeteilt werden. Daraufhin ist diese verpflichtet den neuen Betrag der Entschädigung im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen. Zuletzt geschah dies turnusgemäß im Juli 2023.

Ab dem 1. Juli 2023 wurde die Entschädigung für die Mitglieder des Bayerischen Landtags angepasst. Gemessen an der durchschnittlichen Einkommensentwicklung, errechnet vom Landesamt für Statistik, erhöht sich die Entschädigung um 3,7 Prozent. Ab dem 1. Juli 2023 beträgt die Abgeordnetenentschädigung dann 9.215 Euro.

Kranken- und Pflegeversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung kann nur funktionieren, wenn auch Gesunde und Gutverdiener dieser angehören, auch wenn sie es auf Grund der Höhe ihres Einkommens nicht müssten. Deshalb bin ich freiwillig Mitgleid in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierfür muss ich den Höchstbetrag meiner gesetzlichen Krankenversicherung von monatlich 685,16 Euro von meinen Diäten entrichten. Hierfür erhalte ich einen Zuschuss von 50% bzw. 342,58 Euro monatlich vom Landtagsamt. Zum Beitrag zur Pflegeversicherung von monatlich 138,40 Euro erhalte ich ebenso einen 50%-Zuschuss, bzw. 69,20 Euro monatlich vom Landtagsamt.

Die Kostenpauschale

Für meine mandatsbedingten Aufwendungen erhalte ich eine steuerfreie Kostenpauschale nach Art. 6 Abs. 2 BayAbgG von 3.984 Euro (seit 01.07.2023). Diese Pauschale verwende ich für:

  • Büromaterialien und Portokosten meines Büros an der Praterinsel München (hier fallen für Abgeordnete keine Mietkosten an)
  • Den Betrieb meines Regionalbüros in Landsberg am Lech (Miete, Nebenkosten, Büroausstattung, Büromaterialien, Telefon, Porto, Kopie- und Druckkosten)
  • Büroausstattung und Büromaterial in meiner Privatwohnung
  • Informationsveranstaltungen über meine parlamentarische Arbeit (Druckkosten, Raummieten, Anzeigen, etc.)
  • Mandatsbedingte Fahrt- und Reisekosten sowie Hotelkosten (Fahrten mit der Bahn innerhalb Bayerns sind gem. Art. 31 der Verfassung kostenfrei für Abgeordnete). 

Mandatsbedingte Kosten, die darüber hinausgehen, bleiben unberücksichtigt und können auch nicht von der Steuer abgesetzt werden, denn für Landtagsabgeordnete gibt es keine „Werbungskosten“.

Ab dem 1. Juli 2023 wurde die Kostenpauschale für die Mitglieder des Bayerischen Landtages um 6,9 Prozent erhöht. Diese koppelt sich an den Verbraucherpreisindex für Bayern.

Anpassung der Kostenpauschale

Auch die Kostenpauschale wird jährlich, zum gleichen Zeitpunkt wie die Entschädigung, angepasst. Sie richtet sich jedoch nach der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Bayern. Die Vorschriften für die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der Kostenpauschale bestehen analog zu den Vorgaben bezüglich der Entschädigung.

Bei Fernbleiben von einer Sitzung/Abstimmung wird die Kostenpauschale jedoch wie folgt gekürzt: Beim Versäumen einer Ausschusssitzung werden 50 Euro und beim Fehlen bei einer Plenarsitzung 100 Euro abgezogen. Pro nicht anwesender Abstimmung werden 25 Euro, maximal aber 100 Euro pro Tag abgezogen. Ab dem 15. Tag einer ärztlich attestierten Erkrankung erfolgt nur eine entsprechende 50-prozentige Kürzung.

Weitere Leistungen in Zusammenhang mit meinem Landtagsmandat

Mitarbeiter*innen
Für die Bezahlung meiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter steht mir 2023 ein Budget von 145.507,47 Euro zur Verfügung. Davon müssen die gesamten Bruttolöhne (Arbeitgeber-Brutto) und Fortbildungen bezahlt werden. Ich bin Arbeitgeberin meiner Mitarbeiter*innen, das Landtagsamt übernimmt gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 5 BayAbgG eigenständig die Abrechnung der Gehälter und anderen Aufwendungen für Mitarbeiter*innen sowie entsprechender Dienst- und Werkverträge. Der Betrag wird laut Art. 8 Abs. 1 BayAbgG im Haushaltsgesetz geregelt,: Die Erstattungshöchstbeträge orientieren sich an der Beschäftigung einer Vollzeitkraft in Anlehnung an die Entgeltgruppe 6 TV-L sowie einer Vollzeitkraft in Anlehnung an die Entgeltgruppe 13 TV-L, jeweils letzte Entwicklungsstufe, einschließlich Jahressonderzahlung. Die Beträge enthalten die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung) sowie den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung und werden der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst (Tarifabschlüsse zum TV-L) und Beitragssatzänderungen in der Sozialversicherung einschließlich der Unfallversicherung durch das Landtagsamt angepasst.

Mit dem Jahresbudget bezahle ich:

  • Meine Mitarbeiter*innen (im Landtags- und Regionalbüro)
  • Dienst- und Werksverträge z.b. für IT-Dienstleistungen oder Grafikarbeiten
  • Praktikant*innen

Ich zahle nach Möglichkeit meinen Mitarbeiter*innen Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Dies ist seitens der Landtagsverwaltung insgesamt auf maximal einen zusätzlichen Bruttomonatslohn pro Mitarbeiter*in und Jahr beschränkt. Zu keinem Zeitpunkt habe ich Verwandte ersten, zweiten, dritten oder vierten Grades beschäftigt.

Technische Ausstattung
Für Aufwendungen bezüglich mandatsbedingter Informations- und Kommunikationseinrichtungen (Anschaffung von PCs, Faxgeräten, Smartphone, Drucker, etc.  nach Art. 6 Abs. 4 S. 1 BayAbgG stehen jeder Abgeordneten bis zu 15.000 Euro pro Legislaturperiode (5 Jahre) zu. Dies würde einem jährlichen Budget von bis zu 3000 Euro entsprechen, wobei ein Eigenanteil von 15% zu leisten ist. Die Gelder können bis zum angegebenen Limit durch Nachweis abgerufen werden. Für die Informations- und Kommunikationsausstattung meines Münchner Landtagsbüros, meines Regionalbüros in Landsberg (z.B. Computer, Drucker etc.) und meiner eigenen Arbeitsmittel (z.B. Laptop) habe ich bereits zu Beginn der Legislaturperiode ein Großteil dieser Pauschale ausgegeben.

Altersentschädigung von Abgeordneten des Bayerischen Landtags

Die Altersentschädigung für Abgeordnete ist vor allem an zwei Faktoren gebunden: Zum einen an eine Altersgrenze, ab der die ehemalige Abgeordnete Altersbezüge erhält und zum anderen an die Jahre, die sie dem Bayerischen Landtag angehört hat. Die diesbezüglichen Leistungen werden hauptsächlich im 2. Abschnitt des BayAbgG “Leistungen nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag” geregelt: Art. 12 regelt, dass eine Altersentschädigung ausgezahlt wird, sobald die ehemalige Abgeordnete das 67. Lebensjahr vollendet und dem Bayerischen Landtag zumindest zehn Jahre angehört hat (Satz 1).

Bei Unterbrechungen der Landtagszugehörigkeit sind die jeweiligen Perioden zusammen zu rechnen. “Mit jedem über das zehnte Jahr hinausgehenden Jahr bis zum 20. Jahr der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein halbes Lebensjahr früher.” (Satz 3). Jahre, die ein ehemaliges Mitglied des Bayerischen Landtags im Deutschen Bundestag, im Europaparlament oder in einem anderen Landesparlament mandatiert war, können auf Antrag angerechnet werden (Artikel 14 BayAbgG).

Die Höhe der Altersentschädigung regelt Art. 13 BayAbG. Dort wird die Höhe der Altersentschädigung auf 33,5% der Mandatsentschädigung, also zur Zeit ca. ein Drittel des oben angeführten Betrags, festgesetzt. Auch hier steigt der Anteil jedoch mit jedem weiteren Jahr, in welchem der*die Abgeordnete ein Landtagsmandat ausgeübt hat. Bis zum 20. Jahr des Mandats, also vier vollen Legislaturperioden, steigt der Anteil um weitere 3,825 Prozentpunkte pro Jahr an; beträgt also folglich nach 20 Jahren Mitgliedschaft 71,75 % der Mandatsentschädigung. Die Höhe der Altersentschädigung richtet sich nach der Dauer der Mitgliedschaft und setzt je nach Alter und Dauer der Zugehörigkeit mit Vollendung des 60. bis 67. Lebensjahrs ein.

Versorgungsabfindung
Für alle Mitglieder des Bayerischen Landtags, die keine nach obigem Muster errechnete Altersentschädigung erworben haben, also in der Regel nicht mindestens 10 Jahre Mitglied des Gremiums waren, setzt Art. 16 BayAbgG ein. Dieser behandelt die sog. “Versorgungsabfindung”. Dahinter verbirgt sich eine Abfindungszahlung in Höhe des maximal geltenden Höchstbeitrags (+ 20 %) zur allgemeinen Rentenversicherung. Sie wird für jeden angefangene Monat der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag zu dem für den jeweiligen Monat gültigen Höchstbetrag, jedoch nur auf Antrag, gewährt. Im Fall eines Wiedereintritts in den Bayerischen Landtag beginnen jedoch die Fristen für eine Altersentschädigung von neuem an zu laufen, falls ein solcher Antrag genehmigt wurde. Die bisher im Landtag verbrachte Zeit ist also durch die Inanspruchnahme der Versorgungsabfindung abgegolten.

Weitere Leistungen nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag
Das BayAbgG zählt hier noch einige weitere Leistungen auf. Ich erlaube mir lediglich auf die Punkte einzugehen, die für mich relevant werden könnten.

Ein Übergangsgeld wird monatlich nach Art. 11 BayAbgG in Höhe der jeweils gültigen Entschädigung nach Art. 5 BayAbgG ausgezahlt, sofern die/ der Abgeordnete zumindest ein Jahr dem Gremium angehört hat. Es wird für jedes Jahr (bei mehr als einem halben Jahr wird aufgerundet) der Mitgliedschaft einen Monat lang, maximal jedoch 18 Monate lang, geleistet. Ab dem zweiten Monat werden nach dem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag nahezu alle Arten von Erwerbseinkommen (außer einkommenssteuerfreie Aufwandsentschädigungen) und Versorgungsbezüge angerechnet. Sollte das Mitglied binnen der Zeit, in der das Übergangsgeld ausgezahlt wird, wieder in den Bayerischen Landtag einziehen, ruhen diese Bezüge. Eventuell sind auch entsprechende Rückerstattungen zu leisten, falls das Übergangsgeld in einer Summe ausbezahlt wurde.

Kommunalpolitische Tätigkeiten

Neben meinem Landtagsmandat bin ich seit 2014 Mitglied im Kreistag von Landsberg am Lech. Dort erhalte ich pro Sitzung eine Aufwandsentschädigung von 85,- €, sowie eine Technikpauschale von 20,- € pro Monat.

In meiner Funktion als Kreisrätin bin ich außerdem Mitglied des Verwaltungsrats des Klinikums Landsberg am Lech. Dort erhalte ich pro Sitzung eine Aufwandsentschädigung von 71,-€.

Als Marktgemeinderätin in meinem Heimatort Kaufering erhalte ich eine Aufwandsentschädigung von 75,-€ im Monat. Pro angefangener Sitzungstunde erhalte ich 25,-€.

Sollten Fragen oder Unklarheiten in Bezug auf diese Aufstellung auftreten, zögern Sie bitte nicht mich zu kontaktieren.